Alle Hessischen Städte und Gemeinden können einen Zugang mit Lese- und Schreibrechten für das jeweilige kommunale Gebiet erhalten. Die Rechtsgrundlage richtet sich nach § 200 Abs. 3 BauGB.
Die Regionalplanung erhält eingeschränkte Leserechte für das jeweilige Gebiet des Regierungsbezirks.