FAQ

Wer kann das Digitale Potenzialflächenkataster nutzen? Ist das Potenzialflächenkataster für die Öffentlichkeit zugänglich? Welche gesetzlichen Grundlagen liegen dem Digitalen Potenzialflächenkataster zugrunde? Alle Antworten finden Sie in unseren FAQ.

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Fragen und Antworten

Alle Hessischen Städte und Gemeinden können einen Zugang mit Lese- und Schreibrechten für das jeweilige kommunale Gebiet erhalten. Die Rechtsgrundlage richtet sich nach § 200 Abs. 3 BauGB.

Die Regionalplanung erhält eingeschränkte Leserechte für das jeweilige Gebiet des Regierungsbezirks.

Das Digitale Potenzialflächenkataster richtet sich in erster Linie an die Hessischen Städte und Gemeinden. Eine Nutzung des Digitalen Potenzialflächenkatasters durch die Landkreise wurde in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt.

Zur Nutzung muss der jeweilge Landkreis ausreichend dokumentieren, aus welchen Rechtsvorschriften sich die nach § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) tatbestandlich geforderte „Zuständigkeit“ ergibt und wie die „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung begründet wird.

Eine Einsicht in das Digitale Potenzialflächenkataster für Private ist nicht möglich, da es sich um eine verwaltungsinterne Anwendung handelt. Es werden auch keine personenbezogenen Daten erfasst, sondern lediglich, ob sich die Potenzialfläche in öffentlichem oder privaten Eigentum befindet.

Eine Privatperson könnte allerdings bei der Gemeinde in der sie Grundbesitz hat nachfragen, ob Liegenschaften, die sich im Eigentum der Privatperson befinden, im Digitalen Potenzialflächenkataster oder einem anderen Baulandkataster erfasst wurden.

Die Gemeinde kann gemäß § 200 Abs. 3 BauGB die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen.

Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

  • § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), der die Erstellung eines Baulandkatasters ermöglicht, sowie
  • § 1a Abs. 2 BauGB, der die Ermittlung von verfügbaren Innenentwicklungsflächen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ermöglicht und die
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000, die als Rechtsverordnung das Ziel der Begrenzung einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch die Nutzung von Möglichkeiten der Innenentwicklung und Nachverdichtung (Innen- vor Außenentwicklung) verfolgt.

Die hessischen Städte und Gemeinden wurden und werden bedarfsabhängig in verschiedenen Formaten über das Digitale Potenzialflächenkataster informiert.

Ja. Es haben bereits zwei Webinare stattgefunden, weitere sind geplant. Bei entsprechender Teilnehmerzahl werden ggf. auch Präsenz-Schulungen in Kassel, Gießen und Darmstadt angeboten.

Das System kann Geodaten, die als WMS-Dienst vorliegen, z.B. F- und B-Pläne einbinden. Auch andere Geodatenformate wie Shape-Files können eingelesen werden. Auch eine Ausgabe im Shape-Format und weiteren Formaten wie z.B. Excel, CSV und Bildformaten ist möglich.

Mit dem System können alle Innenentwicklungspotenziale erfasst werden, die dann um das Attribut Wohnbaufläche, Gemischte Baufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonstiges ergänzt werden.

Jede Kommune erhält durch unseren Dienstleister einen Zugang für das Digitale Potenzialflächenkataster. Die gemeldete Ansprechperson erhält diesen Zugang und ist damit der ADMIN für die Kommune.

Der ADMIN kann weitere Nutzer innerhalb der Kommune anlegen.